BFH: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Mehr zum Thema ‘Doppelbesteuerungsabkommen’…Mehr zum Thema ‘Progressionsvorbehalt’…Mehr zum Thema ‘Zusammenveranlagung’…Mehr zum Thema ‘Vermietung und Verpachtung’…