BFH Pressemitteilung: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
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