FG Baden-Württemberg: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen

Werden Außenflächen an Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs “angemietet”, um darauf Werbung anzubringen, ist der Aufwand bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG hinzuzurechnen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.
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