FG Münster: Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies das FG Münster entschieden. 
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