FG Münster: Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen zur Lohnsumme nach § 13a ErbStG

Das FG Münster hat entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. 
Scroll to top
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner