Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dies gilt nun auch für die zuletzt erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1554/23.

