Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Höheres Haftungsrisiko wegen Mitwirkungspflichten bei Überbrückungshilfen

Das VG Gelsenkirchen hat klargestellt, dass Unternehmen ihre Mitwirkungspflichten durch prüfende Dritte erfüllen müssen. Versäumnisse führen zur vollständigen Ablehnung – mit direkten Folgen für Schlussabrechnungsverfahren.
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