Piloten, die arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet sind und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringen, haben nach einem BFH-Urteil zum VZ 2014 eine erste Tätigkeitsstätte. Inzwischen findet jedoch ein großer Anteil dieser Tätigkeit bis zum Abheben des Flugzeugs im Cockpit statt.